2.3. Art. 55 IVöB sieht vor, dass sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege richtet, soweit die Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Mit Hinblick auf die Einheit des Verwaltungsverfahrens werden Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts nur dort vorgesehen, wo sie im Hinblick auf die besondere Natur des Vergabeverfahrens unbedingt erforderlich sind (Musterbotschaft zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. November 2019, Version 1.0 vom 16. Januar 2020 [Musterbotschaft IVöB], S. 98).