2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Rechtsbehelf der Wiedererwägung sei innerhalb eines laufenden Vergabeverfahrens unzulässig. Die Wiedererwägung sei im Gegensatz zum Abbruch sowie zum Ausschluss und Widerruf des Zuschlags in der IVöB nicht vorgesehen, weshalb Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung an einem formellen Mangel leide und nichtig sei (Beschwerde, S. 16 f.; vgl. auch Replik, S. 6).