sie entschieden, das Submissionsverfahren abzubrechen. Ob die beiden Submissionsbeschwerden in den Verfahren WBE.2022.219 und WBE.2022.283 berechtigt seien, sei für die Zulässigkeit des Abbruchs ohne Bedeutung (Beschwerdeantwort, S. 4 ff.; vgl. auch Duplik, S. 8).