Ziffer 1 der Verfügung sei von Rechts wegen nichtig, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Auch Ziffer 2 der Verfügung leide an einem Formmangel, da der Name des Zuschlagsempfängers nicht genannt sei. Auch diesbezüglich sei die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Für den in Ziffer 3 angeordneten Abbruch fehlten gerechtfertigte Abbruchgründe. Die Verfügung nenne konkret keine stichhaltigen Gründe, welche einen Abbruch rechtfertigten. Auch könne die Neuausschreibung nicht rechtsverbindlich verfügt werden (Beschwerde, S. 16 ff.).