Die beiden Anlageteile bewirkten dabei wechselseitig, dass der erwünschte Notstrom entstehe. Es handle sich um ein ausschreibungskonformes Alternativprodukt, das sämtliche spezifischen Anforderung des geforderten Typs CAT 3516B-HD2500 einwandfrei erfülle (Beschwerde, S. 5 ff.). Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die Wiedererwägung einer Verfügung im öffentlichen Beschaffungsrecht nicht verankert sei und in der IVöB spezialgesetzlich nur der Abbruch sowie der Ausschluss und Widerruf des Zuschlags vorgesehen seien. Ziffer 1 der Verfügung sei von Rechts wegen nichtig, was von Amtes wegen zu prüfen sei.