1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die von ihr angebotene Maschine die Anforderung von mindestens 2'275 Kilovoltampere (kVA) nicht erfülle. Diese Behauptung der Vergabestelle sei falsch; die Notstromgruppe liefere mehr als die geforderten Mindestleistungen. Die "Maschine" (es handle sich hierbei technisch um ein Diesel-Notstromaggregat) erbringe gemäss dem Angebot der Beschwerdeführerin zum einen eine Leistung von effektiv 2'300 kVA für die Dauerleistung und zum anderen eine Leistung von effektiv 2'548 kVA für die Notstromleistung.