Weiter wird ausgeführt, die Ausschreibung mit dem erwähnten Erfordernis sei derart einschränkend gewesen (de facto habe nur ein Typ CAR 3516B-HD2500 angeboten werden können), dass die Beschaffung nicht habe wirtschaftlich sein können. Mit einer geeigneten Ausschreibung könne mehr Konkurrenz erzielt werden und die Beschaffung der Maschine günstiger erfolgen. Sie stützt sich dabei auf Art. 43 Abs. 1 lit. d, eventuell lit. f IVöB. Es werde eine neue Submission mit abgeänderten Anforderungen eingeleitet, bei der sich alle Anbieter wieder bewerben könnten.