II. 1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 begründet die Vergabestelle die Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung bzw. den Widerruf des Zuschlags damit, dass die Beschwerdeführerin ein Angebot für eine Maschine eingereicht habe, welches eine Mindestanforderung der Ausschreibung (2'275 KVA [Kilowatt Ampere]) nicht erfüllt habe. Das Angebot hätte daher ausgeschlossen werden müssen. Weiter wird ausgeführt, die Ausschreibung mit dem erwähnten Erfordernis sei derart einschränkend gewesen (de facto habe nur ein Typ CAR 3516B-HD2500 angeboten werden können), dass die Beschaffung nicht habe wirtschaftlich sein können.