2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde der Beschwerde (weiterhin) die aufschiebende Wirkung gewährt. 5. Mit Replik vom 24. Oktober 2022 und Duplik vom 19. Dezember 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die B. AG an ihren jeweiligen Anträgen unverändert fest. -4- 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: