2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren deren Parteikosten, welche nach richterlichem Ermessen festzulegen seien, zu ersetzen. 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 beantragte die B. AG: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.