1.3. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Verfahren WBE.2022.219). Die Abschreibungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Die B. AG verfügte am 14. Juni 2022: 1. Die Zuschlagsverfügung wird in Wiedererwägung gezogen. 2. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin (Name) wird widerrufen. 3. Die Submission wird abgebrochen. 4. Die Maschine wird neu ausgeschrieben, alle bisherigen Bewerber werden eingeladen, Angebote einzureichen.