III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten sowie die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG bzw. § 32 Abs. 2 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie seine Parteikosten zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.