vom 22. Oktober 2021 ist nichts Anderes zu entnehmen (Beilage 4 zur Beschwerde). Es ist zudem weder erkennbar, noch wurde vom - 14 - Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in beruflicher Hinsicht ausserordentlich vom Vollzug der Freiheitsstrafe betroffen wäre. Die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit war folglich verhältnismässig. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.