Vielmehr begründete der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde vor Vorinstanz noch in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht, wieso er den Termin vom 3. November 2021 nicht wahrnahm. Das AJV hat rechtskräftig ausgesprochene Strafen zu vollziehen. Nachdem das AJV feststellen musste, dass der Beschwerdeführer für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit nicht genügend zuverlässig ist, hat es die Strafe im Normalvollzug zu vollziehen. Es ist auch keine weniger schwerwiegende Massnahme ersichtlich, welche das AJV hätte treffen können.