Trotz seines Gesuchs um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bezahlte er die Bewilligungsgebühr erst nach der zweiten Mahnung, meldete weder seinen Auszug aus dem Wohnhaus C. im Juni 2021 noch seinen zweiten Wohnortswechsel im Oktober 2021 und erschien schliesslich nicht zum Besprechungstermin am 3. November 2021 beim AJV. Die ersten beiden Vorfälle wiegen zwar einzeln nicht besonders schwer, in ihrer Gesamtheit und insbesondere zusammen mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Besprechungstermin kommen jedoch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf.