Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei unverhältnismässig, die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu vollziehen, weil er nur versäumt habe, seine Adressmutationen im Juni 2021 und im Oktober 2021 zu melden (Beschwerde, Ziff. 11). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er in mehrfacher Hinsicht säumig bzw. unzuverlässig war: Trotz seines Gesuchs um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bezahlte er die Bewilligungsgebühr erst nach der zweiten Mahnung, meldete weder seinen Auszug aus dem Wohnhaus C. im Juni 2021 noch seinen zweiten Wohnortswechsel im Oktober 2021 und erschien schliesslich nicht zum Besprechungstermin am 3. November 2021 beim AJV.