2b mit Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend zur Sache äussern konnte, kann folglich eine allfällige Verletzung seines Gehörsanspruchs als geheilt gelten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit rechtmässig erfolgte. 3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit verhältnismässig war.