Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auch im vorliegenden Verfahren keine Entschuldigungsgründe für sein Versäumnis vom 3. November 2021 vorzubringen vermag, bleibt dieser Gehörsmangel ohne Auswirkungen auf ihn. Zudem kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130, Erw. 2b mit Hinweisen).