Die Verfügung wurde am selben Tag, an dem die Besprechung hätte stattfinden sollen, somit am 3. November 2021, verfasst und versandt. Der Beschwerdeführer hatte folglich keine Möglichkeit, seine Abwesenheit nachträglich zu erklären. Insbesondere hätte das AJV abklären müssen, ob tatsächlich ein unentschuldigtes Fernbleiben vorlag. Dem AJV wäre es zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ihn dementsprechend zuerst anzuhören, bevor sie den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit einstellte.