In der Verfügung des AJV vom 24. November 2021 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer das AJV telefonisch am 5. November 2021 kontaktiert habe und anlässlich dieses Telefongesprächs über die Einstellungsverfügung informiert worden sei (Verfügung AJV, Ziff. 29). Der Beschwerdeführer hatte dementsprechend – unabhängig von der Zustellung der Einstellungsverfügung vom 3. November 2021 – spätestens am 5. November 2021 Kenntnis von der Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit.