Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht des Generalsekretariats des DVI – der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mandatierte, nicht darauf schliessen lässt, dass die Verfügung vom 3. November 2022 umgehend an den Beschwerdeführer gelangt sein müsse (vgl. Entscheid DVI, Erw. 3.4). In der Verfügung des AJV vom 24. November 2021 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer das AJV telefonisch am 5. November 2021 kontaktiert habe und anlässlich dieses Telefongesprächs über die Einstellungsverfügung informiert worden sei (Verfügung AJV, Ziff.