Er zeigte sich nicht in der Lage, den Informationsfluss zu den Behörden zuverlässig zu gewährleisten und Termine zuverlässig wahrzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein Einzelunternehmen gegründet hat (vgl. Beilage 2 der Beschwerde). Dementsprechend durfte das AJV davon ausgehen, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Er hat die Folgen seines Verhaltens zu tragen. - 12 -