Die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit setzt verschiedene persönliche Voraussetzungen voraus. Dabei muss gewährleistet sein, dass die verurteilte Person die Rahmenbedingungen des AJV einhält, erreichbar und zuverlässig ist. Der Beschwerdeführer verletzte wiederholt seine Mitwirkungspflicht, indem er die Behörde nicht über seine Wohnortswechsel informierte. Ausserdem blieb der Beschwerdeführer dem Gespräch vom 3. November 2021 unentschuldigt fern. Er zeigte sich nicht in der Lage, den Informationsfluss zu den Behörden zuverlässig zu gewährleisten und Termine zuverlässig wahrzunehmen.