Der Druck des Strafverfahrens hat spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Der Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht als zuverlässig bezeichnet werden. Zudem gilt, wie bereits dargelegt, ein unentschuldigtes Nichterscheinen zur persönlichen Besprechung als Verzicht auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit (§ 21 Abs. 3 SMV).