Während es nachvollziehbar ist, dass ein solches Strafverfahren der beschuldigten Person Energie abverlangt, kann dieser Umstand die Mitwirkungspflichten in anderen Verfahren nicht aufheben. Auch wenn der Strafprozess den Beschwerdeführer beschäftigte, so war er am 11. Oktober 2021 offensichtlich imstande, um eine Verschiebung der Besprechung vom 13. Oktober 2021 zu bitten (Akten AJV, act. 63 f.). Dasselbe wäre auch für den Termin vom 3. November 2021 zu erwarten gewesen, insbesondere da die Hauptverhandlung am 28. Oktober 2021 stattfand. Der Druck des Strafverfahrens hat spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden.