Er macht auch nicht geltend, dass er das Schreiben überhaupt nicht erhalten habe und dementsprechend keine Kenntnis vom Termin am 3. November 2021 gehabt haben konnte. Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der damit einhergehenden Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2021 unter grossem Druck gestanden sei und Mühe gehabt habe, sich daneben auf seine administrativen Pflichten zu konzentrieren (Beschwerde, Ziff. 9). Während es nachvollziehbar ist, dass ein solches Strafverfahren der beschuldigten Person Energie abverlangt, kann dieser Umstand die Mitwirkungspflichten in anderen Verfahren nicht aufheben.