Der Beschwerdeführer begründet sein Fernbleiben vom Besprechungstermin am 3. November 2021 nicht. Er hält lediglich fest, dass ihm die Einladung – aufgrund seines eigenen Versäumnisses, die neue Adresse anzugeben – an seine alte Adresse zugestellt worden sei (Beschwerde, Ziff. 9). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer das Schreiben weitergeleitet erhielt. Er macht auch nicht geltend, dass er das Schreiben überhaupt nicht erhalten habe und dementsprechend keine Kenntnis vom Termin am 3. November 2021 gehabt haben konnte.