3.1.5. Schliesslich blieb der Beschwerdeführer dem Besprechungstermin am 3. November 2021 unentschuldigt fern. Das Schreiben des AJV vom 29. September 2022 mit dem Aufgebot für den ersten Besprechungstermin vom 13. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten, ansonsten hätte er nicht um eine Verschiebung des Termins bitten können. Auf jenem Schreiben befindet sich die Information, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Verzicht auf den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit angesehen wird (Akten AJV, act. 61). Dementsprechend musste - 11 - dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit des Termins bewusst gewesen sein.