3.1.4. Sodann wechselte der Beschwerdeführer im Oktober 2021 erneut seinen Wohnort. Mit Schreiben vom 29. September 2021 lud das AJV den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Besprechung auf den 13. Oktober 2021 vor. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Fachspezialistin beim AJV mit, dass er den Termin am 13. Oktober 2021 nicht wahrnehmen könne. Die Fachspezialistin teilte ihm daraufhin mit, dass sie ihm den neuen Termin per Post mitteilen werde (Akten AJV, act. 63 f.). Der Beschwerdeführer bedankte sich gleichentags bei ihr für die Verschiebung und erklärte: "Dann warte ich auf ihren Brief und treffe Sie im November." (Akten AJV, act. 64).