Es war aber auch nicht die Aufgabe des AJV, die neue Adresse des Beschwerdeführers zu erforschen. Vielmehr trifft diesen als Gesuchsteller gestützt auf § 23 Abs. 1 VRPG eine Mitwirkungspflicht, welcher er nach dem Gesagten nicht nachgekommen ist. Es ist naheliegend, dass ein Gesuchsteller die von ihm angerufene Stelle informieren muss, wenn er seinen Wohnort während eines laufenden Verfahrens wechselt. Ein solches Bewusstsein setzt weder besondere Rechtskenntnisse noch eine spezielle Lebenserfahrung voraus. Zudem war auf der Mahnung vom 29. Juli 2022 ersichtlich, dass diese noch an die Adresse im Wohnhaus C. - 10 -