Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dem AJV nach seinem Auszug aus dem Wohnhaus C. eine aktuelle Adresse mitteilen würde, sodass ihm seine Post zuverlässig zugestellt werden kann. Als Gesuchsteller hat er denn auch ein Interesse daran, allfällige Schreiben der von ihm angerufenen Behörde zeitnah entgegennehmen zu können. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Das AJV hatte zwar Kenntnis vom Auszug des Beschwerdeführers aus dem Wohnhaus C., es hatte jedoch keine Kenntnis von seiner aktuellen Adresse (vgl. Akten AJV, act.