3.1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zum 30. Juni 2021 im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme im Wohnhaus C. in R. auf. Nach seinem Auszug aus dem Wohnhaus C. fungierte seine alte Adresse (X- Strasse, Q.) als Zustelladresse. Der Beschwerdeführer versäumte es jedoch, dem AJV seine neue Adresse mitzuteilen (vgl. Akten AJV, act. 78). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dem AJV nach seinem Auszug aus dem Wohnhaus C. eine aktuelle Adresse mitteilen würde, sodass ihm seine Post zuverlässig zugestellt werden kann.