Zum Zeitpunkt des Versands der Mahnung Ende Juli 2021 befand er sich jedoch nicht mehr im Wohnhaus C., weswegen er diese nicht direkt entgegennehmen konnte. In einer Aktennotiz des AJV vom 25. August 2021 wurde jedoch festgehalten, dass das Wohnhaus C. die an den Beschwerdeführer adressierten Briefe an seine neue Adresse (X-Strasse, Q.) weiterleitete (Akten AJV, act. 58). Der Beschwerdeführer räumt diesbezüglich ein, er habe sich nicht an der X-Strasse in Q. aufgehalten, weswegen die Post -9-