Sowohl die Bewilligungsverfügung (inkl. der Rechnung für die Bewilligungsgebühr) vom 15. Juni 2021 als auch die Mahnung vom 29. Juli 2021 wurden dem Beschwerdeführer an seine Adresse im Wohnhaus C. in R. gesandt. Der Beschwerdeführer war im Juni 2021 noch dort wohnhaft und konnte die erste Sendung unmittelbar in Empfang nehmen. Zum Zeitpunkt des Versands der Mahnung Ende Juli 2021 befand er sich jedoch nicht mehr im Wohnhaus C., weswegen er diese nicht direkt entgegennehmen konnte.