30 zu Art. 79a StGB). Das AJV entscheidet über das Gesuch, wobei das AJV die verurteilte Person zur Abklärung der Einsatzmöglichkeiten zu einer persönlichen Besprechung vorladen kann (§ 21 Abs. 3 SMV, vgl. Richtlinie Vollzugsformen, -8- Ziff. 1.4.2). Ein unentschuldigtes Nichterscheinen zur persönlichen Besprechung gilt als Verzicht auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit (§ 21 Abs. 3 SMV).