Gewähr dafür bestehen, dass die verurteilte Person die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde einhält. Die verurteilte Person muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Richtlinie Vollzugsformen, Ziff. 1.3, Fussnote 6). Neben der Bereitschaft der verurteilten Person zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, sind daher auch die Fähigkeit und die Eignung der verurteilten Person zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2007 vom 17. März 2008, Erw. 6.3.3.3). Der Strafvollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit wird abgebrochen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Richtlinie Vollzugsformen, Ziff. 3.3; vgl. auch BRÄGGER, a.a.O., Rz. 30 zu Art.