2.2. Erfüllt die verurteilte Person die entsprechenden Zulassungskriterien, so hat diese einen Anspruch auf den Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform (BRÄGGER BENJAMIN F., Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Rz. 47 zu Art. 79a StGB). Der Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit setzt ein Gesuch der verurteilten Person voraus (§ 21 Abs. 1 SMV; Richtlinie Vollzugsformen, Ziff. 1.3). Die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit erfordert ferner verschiedene persönliche Voraussetzungen. Unter anderem muss Gewähr dafür bestehen, dass die verurteilte Person die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde einhält.