Nur soweit die Richtlinien dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen, kann auf sie abgestellt werden. Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen vom 24. März 2017, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (nachfolgend Richtlinie Vollzugsformen).