Neben den Vorschriften der Strafvollzugsverordnung bestehen für die Ausgestaltung des Strafvollzugs von der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone erlassene Richtlinien. Dabei handelt es sich jeweils um für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 3.3 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S 107, Erw. 4.3.1). Nur soweit die Richtlinien dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen, kann auf sie abgestellt werden.