Nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. a) bzw. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. b) auf Gesuch hin in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus werden die Einzelheiten des Strafvollzugs durch die Kantone geregelt. Neben den Vorschriften der Strafvollzugsverordnung bestehen für die Ausgestaltung des Strafvollzugs von der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone erlassene Richtlinien.