schwerdeführer ausgeübt, weswegen er sich nicht auf seine administrativen Pflichten habe konzentrieren können. Trotzdem sei aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht zu schliessen, dass er nicht zuverlässig und nicht kooperativ sei (Beschwerde, Ziff. 9). Schliesslich sei die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit unverhältnismässig. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe im Gefängnis sei für den Beschwerdeführer existenzbedrohend und psychisch kaum aushaltbar, während seine Versäumnisse erklärbar und weder böswillig noch gleichgültig erfolgt seien (Beschwerde, Ziff. 11).