Sein Versäumnis stelle kein Indiz für eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft dar (Beschwerde, Ziff. 7). Ausserdem sei seine neue Adresse in Q. in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 5. Juli 2021 aufgeführt gewesen. Diese Anklageschrift sei dem AJV am 8. Juli 2021 zugekommen. Es sei daher gerechtfertigt und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer automatischen Aktualisierung seiner Adresse durch die Behörden ausgegangen sei (Beschwerde, Ziff. 8). Bezüglich seines zweiten Wohnortswechsels im Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer zwar seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das laufende Strafverfahren habe jedoch grossen Druck auf den Be-