1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit sei zu bewilligen (Beschwerde, Ziff. 11). Er macht in Bezug auf seinen ersten Wohnortswechsel im Juni 2021 geltend, dass er beim Auszug aus dem Wohnhaus C. noch über keine eigene Unterkunft verfügt habe. Vielmehr sei seine alte Adresse bei seiner Mutter reaktiviert worden, an der er sich jedoch nie tatsächlich aufgehalten habe. Die Post sei daher auf Umwegen und damit stets verspätet zu ihm gelangt. Seine schlechte Erreichbarkeit sei jedoch nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen (Beschwerde, Ziff. 6).