Schliesslich weise der Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechtsvertreters daraufhin, dass die Verfügung vom 3. November 2022 umgehend an den Beschwerdeführer gelangt sein müsse (Entscheid DVI, Erw. 3.4). Der Beschwerdeführer habe einen Mangel an Kooperationsbereitschaft erkennen lassen und seine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 23 -6- VRPG verletzt. Der Widerruf des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit sei angemessen und verhältnismässig (Entscheid DVI, Erw. 3.5).