3.3 und 3.5). Zudem habe der Beschwerdeführer den Termin vom 3. November 2021 unentschuldigt nicht wahrgenommen. Es sei kein Zustellungsfehler von Seiten der Behörde ersichtlich. Dem Beschwerdeführer hätten alle Schreiben und Verfügungen des AJV, wenn auch verspätet, zugestellt werden können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb gerade die Aufforderung zum Besprechungstermin vom 11. Oktober 2022 nicht an ihn gelangt sei. Schliesslich weise der Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechtsvertreters daraufhin, dass die Verfügung vom 3. November 2022 umgehend an den Beschwerdeführer gelangt sein müsse (Entscheid DVI, Erw.