1.2. Das Generalsekretariat des DVI begründete den Entscheid vom 2. Juni 2022 (nachfolgend Entscheid DVI) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in den Schreiben des AJV vom 29. September 2021 und 11. Oktober 2021 darauf hingewiesen worden sei, dass die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Zuverlässigkeit fordere (Entscheid DVI, Erw. 3.2). Indem der Beschwerdeführer dem AJV seine Wohnortswechsel im Juni 2021 sowie im Oktober 2021 nicht mitgeteilt habe, habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt und mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt (Entscheid DVI, Erw. 3.3 und 3.5).