Er habe sich am Tag des Besprechungstermins auch nicht beim AJV gemeldet. Die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit fordere ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Zuverlässigkeit. Das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers weise weder auf Zuverlässigkeit noch Kooperationsbereitschaft hin. Diese beiden wichtigsten Grundvoraussetzungen für die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit seien somit nicht erfüllt (Verfügung AJV, Ziff. 27 und 31).