Weil die Gebühr auch nach der Zustellung der Mahnung nicht beglichen worden sei, habe das AJV aus Goodwill den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und feststellen müssen, dass er umgezogen sei. Diesen Wohnortswechsel im Juni 2021 habe er dem AJV nicht mitgeteilt (Verfügung AJV, Ziff. 19 f.). Auch über seinen zweiten Wohnortswechsel im Oktober 2021 habe er das AJV nicht informiert (Verfügung AJV, Ziff. 31). Schliesslich habe der Beschwerdeführer den persönlichen Gesprächstermin am 3. November 2021 unentschuldigt verstreichen lassen. Er habe sich am Tag des Besprechungstermins auch nicht beim AJV gemeldet.