II. 1. 1.1. Das AJV begründet die Einstellung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit in der Verfügung vom 24. November 2021 (nachfolgend Verfügung AJV) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer verschiedene Versäumnisse zu verantworten habe. Zuerst habe er die Gebühr für die Bewilligung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit nicht bezahlt, weswegen er habe gemahnt werden müssen. Weil die Gebühr auch nach der Zustellung der Mahnung nicht beglichen worden sei, habe das AJV aus Goodwill den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und feststellen müssen, dass er umgezogen sei.