3. Die Behandlungsgebühr beträgt CHF 20.00 und ist von A. zu tragen. (Der Betrag wurde bereits beglichen.) -3- B. 1. Gegen die Verfügung des AJV vom 24. November 2021 liess A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen: Der Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 24. November 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Strafvollzug von 5 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft in Form von gemeinnütziger Arbeit zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.